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Gemeinsame Obsorge

von

Richterhammer
Foto: shutterstock/BrAt82

Eine Scheidung bzw. Trennung unverheirateter Eltern hat fast immer gravierende Folgen für die gemeinsamen Kinder. In letzter Zeit taucht dieses Thema, das immer mehr Familien betrifft, auch verstärkt in den Medien auf. Angeblich will der Gesetzgeber mit neuen Regelungen auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren. Doch was soll sich wirklich ändern?

Wir haben bei einem Experten nachgefragt: Mag. Christian Mosser, Familienrichter in Wien, im Gespräch über die momentane Gesetzeslage und mögliche Neuheiten.

NEW MOM: Welche Probleme erleben Sie allwöchentlich bei Amtstagen und Gerichtsverfahren zum Thema Scheidung und Obsorge?

Mag. Christian Mosser: Wenn es um Fragen der Obsorge oder um das Besuchsrecht geht, tragen die Eltern oft Konflikte aus, die sie untereinander im Zuge der Scheidung bzw. Trennung nicht bereinigt haben. Meist geht es um unterschiedliche Wertvorstellungen der Erwachsenen, um Differenzen darüber, was "gut für das Kind" ist, oder um das Hervorheben von schlechten Eigenschaften des Ex-Partners. Die klassische Folge ist das Hineinziehen des Kindes in den Konflikt. So besteht die Gefahr, dass man den anderen bewusst oder unbewusst vor dem Kind schlecht macht. Man möchte sich als der bessere Elternteil darstellen. In manchen Fällen machen sich die Ex-Partner auch noch Jahre nach ihrer Trennung gegenseitig das Leben schwer, wenn sie durch gemeinsame Kinder verbunden bleiben. "Beliebte" Streitpunkte sind zum Beispiel die Unterhaltszahlungen für das Kind, Fragen zur Schulausbildung, oder wenn neue Partner im "Patchwork" auftauchen, sodass mehr als zwei Personen über Kindererziehung, Besuchskontaktzeiten usw. mitreden... Seit Juli 2010 gibt es nun die gesetzliche Möglichkeit, dass das Gericht in hochstrittigen und besonders belastenden Fällen einen sogenannten "Kinderbeistand" bestellen kann. Grundsätzlich ist dies für Kinder bis zum 14. Lebensjahr vorgesehen. Der Beistand soll als Ansprechperson für das Kind dienen, aber auch dessen Anliegen an Eltern und Gericht herantragen. Im schlimmsten Fall streiten die Eltern immer wieder bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder. Es gibt aber natürlich eine Vielzahl von Eltern, bei denen die Obsorge und die regelmäßigen Besuchskontakte nach einer Scheidung bzw. Trennung  gut funktionieren. Von diesen Familien hören wir dann bei Gericht nichts mehr.

NEW MOM: Was sollten Eltern, die sich scheiden lassen, beachten?

Mag. Christian Mosser: Vorteilhaft ist immer noch eine einvernehmliche Scheidung. Diese spart in der ohnehin schwierigen Trennungsphase oftmals Zeit, Geld und wenigstens ein paar restliche Nerven. Ein aufwändiges streitiges Scheidungsverfahren, bei dem also die Verschuldensfrage geklärt und häufig "Schmutzwäsche" gewaschen wird, entfällt dann. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Eheleute mit einer Vereinbarung, dem sogenannten Scheidungsvergleich, die wichtigsten Fragen selbst regeln. Das bedeutet aber auch, dass man sich - zumindest einmal noch - "zusammenraufen" muss. Die Gefahr, dass sich ungelöste Konflikte erst nachträglich bei Fragen über die Kinder entzünden, besteht auch bei einvernehmlichen Scheidungen. In der Praxis zeigt sich nicht selten, dass bei rasch gefundenen Scheidungsvereinbarungen zunächst die Obsorge für beide Eltern vereinbart und erst später der Antrag auf alleinige Obsorge eingebracht wird. Dann geht der Streit erst richtig los. Scheidungspaare sollten also die Möglichkeit nutzen, eigenverantwortliche Lösungen für den Scheidungsvergleich zu finden, vor allem zum Wohle ihrer Kinder. Seit heuer sieht das österreichische Scheidungsrecht auch ausdrücklich vor, dass Scheidungswillige rechtzeitig vor ihrem Gerichtstermin rechtliche und soziale Beratung über die Scheidungsfolgen einholen sollen.

NEW MOM: Was halten Sie von Mediation?

Mag. Christian Mosser: Mediation ist ein gutes Mittel der Kommunikation, um außerhalb eines  Gerichtsverfahrens die krisenhafte Beziehung aufzuarbeiten. Im Zuge dieser Aufarbeitung mit Hilfe eines Mediators können auch tragfähige Vereinbarungen und Lösungen getroffen werden, vor allem was die Kinder oder das gemeinsame Vermögen betrifft. In der Praxis besteht die größte Hürde meistens darin, dass beide Partner zur Mediation bereit sein müssen. In Gerichtsverfahren hört man von den Parteien häufig, dass sie eine Mediation ablehnen, weil sie mit dem anderen ohnehin nicht mehr reden können oder wollen. Der Grund, warum eine Mediation vor oder während einer Scheidung eher selten in Anspruch genommen wird, liegt auch darin, dass dieses Modell der Konfliktbewältigung bei uns noch nicht so bekannt ist. Auf den Punkt gebracht: Es gibt in Österreich derzeit weit mehr eingetragene Mediatoren als mediationswillige Scheidungspaare.

NEW MOM: Wie sieht eine Regelung für eine einvernehmliche Scheidung aus? Was muss alles enthalten sein?

Mag. Christian Mosser: Für die einvernehmliche Scheidung sieht das Ehegesetz vor, dass die Eheleute verpflichtet sind, über bestimmte wichtige Fragen eine schriftliche Vereinbarung, also den sogenannten Scheidungsvergleich zu schließen. Dazu gehört ausdrücklich die Obsorgefrage. Falls die Obsorge beider Eltern auch nach der Scheidung aufrecht bleiben soll, so haben die Eltern den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Danach ergibt sich, welcher Elternteil den Kindesunterhalt in Geld zu leisten hat, nämlich derjenige, bei dem das Kind nicht ständig lebt. Im Scheidungsvergleich muss auch der Kindesunterhalt konkret festgelegt werden, also ab wann welche Beträge dem Kind zustehen. Natürlich auf der Grundlage des aktuellen Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Das Besuchsrecht kann man schon im Scheidungsvergleich festlegen, muss es aber nicht. Ein späterer Besuchsrechtsantrag, weil vielleicht erst im Lauf der folgenden Monate oder gar Jahre Uneinigkeit beim Besuchskontakt besteht, ist aber mittlerweile gebührenpflichtig. Im Übrigen müssen sich die Eheleute bei der einvernehmlichen Scheidung auch über den eigenen Unterhalt und die eheliche Vermögensaufteilung einig sein. Grundsätzlich hat der Richter seit 1.1.2010 vor der Scheidung nur mehr zu fragen, ob sich die Parteien über die Folgen der Scheidung beraten haben lassen. Dies betrifft vor allem Fragen zum Unterhalt des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, zu möglichen Auswirkungen auf die spätere Pension, oder die sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach der Scheidung, Stichwort "Wegfall der Mitversicherung" beim Ehepartner. Eine etwaige Verhandlung über diverse Scheidungsfolgen soll beim Gerichtstermin dann gar nicht mehr stattfinden. Geprüft wird nur, ob einzelne Punkte im Scheidungsvergleich gesetz- oder sittenwidrig sind.

NEW MOM: Stichwort "gemeinsame Obsorge": Wie sieht momentan die Gesetzeslage aus?

Mag. Christian Mosser: Zunächst ist zu betonen, dass der Begriff "gemeinsame Obsorge" etwas irreführend ist. Eine gemeinsame Obsorge im wörtlichen Sinn würde bedeuten, dass die Eltern bei allen Angelegenheiten eines Kindes stets gemeinsam auftreten und z.B. einen Antrag unterschreiben oder eine Zustimmung beim Arzt erklären müssen. Manche Personen oder Interessengruppen verstehen unter dem Begriff der "gemeinsamen Obsorge" auch etwas ganz Falsches, nämlich eine Art Vetorecht gegen die Entscheidungen des anderen Elternteils, also dass ein Elternteil ohne den anderen gar nichts entscheiden können darf. Auch schon bei aufrechter Ehe gibt es viele Maßnahmen, die jeweils einer der beiden Obsorgeberechtigten Eltern allein und selbstständig treffen kann, vor allem im Schulbereich, bei Ausstellung eines Passes oder beim Arzt. Für eheliche Kinder haben beide Eltern die Obsorge. Bei Scheidung oder auch bei nicht bloß vorüber gehender Trennung der Eltern bleiben sie weiterhin mit der Obsorge betraut, sofern sie dem Gericht eine genehmigungspflichtige Vereinbarung vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind in Zukunft hauptsächlich aufhalten soll. Wird darüber keine Einigung erzielt, so entscheidet das Gericht im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens, wem die alleinige Obsorge zukommt. Das passiert auch, wenn ein Elternteil erst später einmal die Aufhebung der Obsorge beider Eltern beantragt. In der Praxis sind die Ursachen meist Meinungsverschiedenheiten über Ausbildung oder Unterhalt, Probleme beim Besuchskontakt, oder weil ein Elternteil - meist die Väter - schlichtweg das Interesse an der Obsorge verloren haben und die Mütter auch mittels Gerichtsbeschluss das "alleinige Sagen" haben wollen. Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter nach derzeitiger Gesetzeslage das alleinige Sorgerecht für das uneheliche Kind. Die Obsorge beider Elternteile kann aber vor Gericht vereinbart werden, wenn und solange die unehelichen Eltern in sogenannter häuslicher Gemeinschaft leben. Wird die häusliche Gemeinschaft doch wieder aufgehoben, so gelten die Regeln wie sie oben bei den verheirateten Eltern dargestellt wurden. Zur derzeitigen Gesetzeslage bei der Obsorge kann man zusammenfassend sagen, dass eine Obsorge beider Eltern rechtlich nur möglich ist, wenn beide Elternteile dies vereinbaren und dieses Einvernehmen in Zukunft weiter besteht. Eine "gemeinsame Obsorge" ist also nicht verpflichtend vorgesehen. Sie kann derzeit also niemanden mit Gerichtsbeschluss aufoktroyiert werden.

NEW MOM: In welche Richtung sollen zukünftige Regelungen gehen?

Mag. Christian Mosser: Es ist derzeit zu früh, über neue Regelungen ins Detail zu gehen. Ein Gesetzesvorschlag soll erst im Herbst ausgearbeitet werden. Der Umfang einer Familienrechtsreform ist also noch offen. Die Diskussion ist ja dadurch in Gang gekommen, dass Grundsatzentscheidungen in Straßburg und in Deutschland die sogenannten "Väterrechte" zum Kind gestärkt haben. Und zwar in heftig umkämpften Einzelfällen bereits nach Trennung der Eltern. Wir sind jedenfalls sehr gespannt, inwieweit diese Leitsätze in Österreich umgesetzt werden. Bei einer "automatischen" Obsorge für beide unverheirateten Eltern muss wohl geklärt werden, woran in der Praxis angeknüpft werden soll. Reicht schon die Angabe des unehelichen Vaters in der Geburtsurkunde? Oder ist eine Vereinbarung vor Gericht oder eine Art "Partnerschaftsvertrag" nötig? Und wie wirkt sich diese "Bindung" dann später im Fall einer Trennung aus? Soll eine Obsorge beider Eltern in jedem Fall, sei es nach einer Scheidung, oder dem Ende einer Lebensgemeinschaft, fortbestehen, selbst wenn immer wieder Konflikte über einzelne Angelegenheiten des Kindes auftauchen? Überlegenswert scheint eine Ergänzung beim Besuchsrecht, das im Gesetz bisher eher allgemein geregelt ist. Bei Gerichtsentscheidungen darüber kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei natürlich oft "klassische" Besuchszeiten bestimmt werden, etwa an jedem zweiten Wochenende mit oder ohne Übernachtungen. Die gesetzliche Festlegung eines Mindestausmaßes von Besuchskontakten könnte in der Praxis aber mehr Klarheit zwischen den getrennten Elternteilen schaffen. Auch eine gesetzlich vorgesehene Elternberatung vor der Scheidung wäre wünschenswert, um gerade die Kinder in der schwierigen Trennungsphase zu unterstützen.

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