Steuerausgleich - Tipps für Familien
von Dr. Alfred Trendl

UNTERSCHIEDLICHE REGELUNGEN
Hier muss man in manchen Punkten unterscheiden ob die Arbeitnehmer-Veranlagung
- bis 2018 (siehe Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibetrag)
- oder ab 2019 (NEU - Familienbonus PLUS)
gemacht wird.
Die meisten Regelungen gelten aber weiterhin!
WER IST EIN "KIND IM SINN DES STEUERRECHTS"?
Familien können Beträge für Kinder nur dann absetzen, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird - und das zumindest für sieben Monate im betreffenden Jahr. Ist also zum Beispiel ein Kind im zweiten Halbjahr geboren, lassen sich im Jahr der Geburt die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch nehmen. Ohne Familienbeihilfe gelten die Kinder nicht als "Kinder im Sinn des Steuerrechts"!
Bis inkl. 2018: KINDERBETREUUNGSKOSTEN ABSETZEN!
- Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr fallen häufig Kinderbetreuungskosten an. Dazu zählen Kosten für Kinderkrippe und Kindergarten, Hort, Ganztagsschule, Ferienbetreuung, Urlaubsfahrten - etwa mit Pfadfindern oder Jungschar -, aber auch Sport und Musik.
- Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreuung in pädagogischen Einrichtungen und/ oder durch Pädagogen erfolgt. Im Einzelfall muss zumindest ein 35-stündiger Ausbildungskurs nachgewiesen werden.
- Ist das der Fall, lässt sich pro Kind und Jahr ein Betrag von bis zu € 2.300.- von jenem Elternteil beantragen, auf den die Rechnung lautet, der den Betrag also bezahlt hat. Letzterer kann auch auf die Eltern/Erziehungsberechtigten aufgeteilt werden.
Nun geht Steuerberater Dr. Alfred Trendl noch weiter ins Detail...
Ganz allgemein gilt: Für jedes Kind ein eigenes Formular L1k ausfüllen!
NEU AB 1.1. 2019: FAMILIENBONUS PLUS
Nach vielen Jahren der Forderung nach steuerlicher Entlastung der Eltern wurde mit Wirkung zum 1.1. 2019 endlich diese geschaffen:
- Eltern mit Sorgepflichten erhalten für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr pro Jahr bis zu € 1.500,- an Lohn/Einkommensteuer rückvergütet.
Eltern zahlen dadurch weniger Steuer als ihre Kollegen ohne Sorgepflichten für Kinder. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes beträgt die Steuerrückvergütung bis zu € 500.- vorausgesetzt immer, dass in einem Jahr zumindest sieben Monate Familienbeihilfe für das Kind bezogen wurde.
Dieser Betrag kann
- zwischen den Eltern aufgeteilt werden, dann erhält jeder Elternteil eben bis zu € 750.- rückvergütet,
- diese Aufteilung kann auch pro Kind unterschiedlich vorgenommen werden.
- Dadurch kann dieser Familienbonus + sehr individuell auf die jeweilige steuerliche Situation der Eltern abgestimmt werden. Im Gegenzug fallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten weg.
Auf Wunsch kann schon während des Jahres dem Arbeitgeber ein ausgefülltes Formular E 30 übergeben werden, dann zieht dieser jeden Monat anteilig den Familienbonus von der berechneten Lohnsteuer anteilig ab - dann gibt es diesbezüglich kein Guthaben mehr bei der Arbeitnehmerveranlagung.
Ist zumindest ein Elternteil erwerbstätig, zahlt aber gar keine Lohn/Einkommensteuer oder weniger als € 250.- im Jahr kommt der "Kindermehrbetrag" zum Einsatz. Bis zu € 250.- erhält pro Kind dann jede erwerbstätige Familie.